Zulassung : Kapitel 1 bis 4 (abschnitt 6.0.0 bis 6.5.3.4 , 3 Zeiten)
KOPFBOLZEN Geliefert durch DABOTEK
1 Die beiden ersten SĂ€tze im Abschnitt 6.1, Allgemeines, des Zulassungsbescheides erhalten folgende neue Fassung:
Die zulĂ€ssigen Lasten fĂŒr die Verankerungen in der Druckzone, die in den Abschnitten 6.2 6.3 und 6.4 fĂŒr die Beanspruchungsrichtungen zentrischer Zug, Querzug und SchrĂ€gzug angegeben ist, gelten nur, wenn in jedem Einzelfall - unter BerĂŒcksichtigung der durch die Verankerungen eingeleiteten Lasten - nachgewiesen wird, daĂ in Haupttragrichtung des als Ankergrund dienenden Bauteils auf der Verankerung zugewandten Bauteilseite eine Druckzone (Betonrandspannung < 0) vorliegt. FĂŒr die Ermittlung der Schnitt-gröĂen gilt DIN 1045, Ausgabe Juli 1988, Abschnitt 15.
Die zulĂ€ssigen Lasten fĂŒr Verankerungen in der Zugzone und nicht nachgewiesenen Druckzone des Betons sind im Abschnitt 6.5 des Zulassungsbescheids bzw. im Abschnitt 3 dieses Bescheids angegeben.
2 Der Abschnitt 6.3 des Zulassungsbescheides erhÀlt folgende neue Fassung:
6.3 Querzug
6.3.1 GröĂte zulĂ€ssige Querzuglasten fĂŒr Einzelbolzen
Die gröĂten zulĂ€ssigen Querzuglasten zul FQ1 eines Kopfbolzens in
der nachgewiesenen Druckzone sind in Tabelle 4, Spalten 2 bis 5,
Anlage 1 dieses Bescheids angegeben. Die zulĂ€ssigen Querzuglasten zul FQ3 nach Tabelle 5, Anlage 1 dieses Bescheids dĂŒrfen dabei nicht
Ăberschrittenden. Die zugehörigen Achs- und RandabstĂ€nde (aE und aEr ) von Einzelbolzen sind in den Spalten 9 und 10 der Tabelle 4 r
angegeben.
Die RandabstĂ€nde aEr nach Tabelle 4, Anlage 1 dieses Bescheides dĂŒrfen halbiert werden, wenn die Querzuglast parallel zum Rand bzw. vom Rand weg gerichtet ist und sich die Verankerung nicht in einer Bauteilecke befindet (vergl. Abb. 4, Anlage 2 dieses Bescheids).
6.3.2 Reduzierte zulÀssige Querzuglasten von Einzelbolzen bei reduzierten RandabstÀnden
Werden die RandabstĂ€nde aEr bei Einzelbolzen bzw. aGr bei Bolzengruppen unterschritten, ist die zulĂ€ssige Last sinngemÀà wie in Abschnitt 6.2.2 des Zulassungsbescheids abzumindern. Dabei sind in den Gleichungen 2 bzw. 2a der Anlage 7 des Zulassungsbescheids fĂŒr die zulĂ€ssige Last zul F1 bzw. zul F2 und den erforderlichen Randabstand die entsprechenden Werte zul FQ1 bzw FQ3 zul der Tabellen 4 und 5, Anlage 1 dieses Bescheids sowie der Randabstand aEr nach Tabelle 4, Anlage 1 dieses Bescheids einzusetzen.
AuĂerdem ist eine RĂŒckhĂ€ngebewehrung anzuordnen, die oberflĂ€chennah schlaufenförmig direkt an den Kopfbolzen anliegen soll. Sie ist fĂŒr die vorhandene Querzuglast mit Ă /1,75 zu bemessen und mit der VerankerungslĂ€nge 11 nach DIN 1045, Ausgabe Juli 1988, Abschnitt 18.5.2 hinter der Befestigung zu verankern (Abb. 5 und 6, Anlage 2 dieses Bescheids).
Ist die vorhandene Bauteildicke bei randnahen Verankerungen (ar <= aEr mit aEr nach Tabelle 4 dieses Bescheids) kleiner als die Werte nach Tabelle 4, Spalte 11, Anlage 1 dieses Bescheids, muĂ zusĂ€tzlich eine fĂŒr die Querzuglast bemessene, mit SteckbĂŒgeln eingefaĂte Randbewehrung vorhanden sein.
6.3.3 ZulĂ€ssige Querzuglasten fĂŒr Bolzengruppen
Bei Bolzengruppen erfolgt die Berechnung der zulĂ€ssigen Querzuglasten sinngemÀà wie in den Abschnitten 6.2.3.2 und 6.2.3.3 des Zulassungsbescheids. Dabei sind in den Gleichungen (2) und (2a) der Anlage 7 des Zulassungsbescheids und den Gleichungen (3a) bis (3e) sowie (4a) und (4b) der Anlage 8 des Zulassungsbescheids fĂŒr die zulĂ€ssigen Lasten zul F1 und zul F2 die entsprechenden Werte fĂŒr zul FQ1 bzw. zul FQ3 nach den Tabellen 4 bzw. 5, Anlage 1 dieses Bescheids sowie fĂŒr die RandabstĂ€nde a und AchsabstĂ€nde a die Werte aGr und aGr nach Tabelle 4, Anlage 1 dieses Bescheids einzusetzen.
Die RandabstĂ€nde aGr nach Tabelle 4, Anlage 1 dieses Bescheids dĂŒrfen halbiert werden, wenn die Querzuglast parallel zum Rand bzw. vom Rand weggerichtet ist und sich die Verankerung nicht in einer Bauteilecke befindet (vergl. Abb. 4, Anlage 2 dieses Bescheids).
Die Anordnung der Kopfbolzen richtet sich nach Anlage 8, Abb. 10 des Zulassungsbescheids. Der Abstand zwischen den Ă€uĂeren Bolzen benachbarter Bolzengruppen bzw. zu Einzelbolzen muĂ mindestens das dreifache des Randabstands aGr nach Tabelle 4, Anlage 1 dieses
Bescheids betragen.
Bei Unterschreitung der RandabstĂ€nde aGr nach Tabelle 4, Anlage 1 dieses Bescheids ist zusĂ€tzlich eine RĂŒckhĂ€ngebewehrung nach Abschnitt 6.3.2, Absatz 2 dieses Bescheids anzuordnen.
Ist die vorhandene Bauteildicke bei randnahen Verankerungen ( aGr <= aGr mit aGr nach Tabelle 4, Anlage 1 dieses Bescheids) kleiner als die Werte nach Tabelle 4, Anlage 1 dieses
Bescheids, muĂ weiterhin eine Randbewehrung nach Abschnitt 6.3.2, Absatz 3 dieses Bescheids vorhanden sein.
Wenn die vorhandene Gesamtlast der Bolzengruppe die Werte der letzten Zeile aus Tabelle 4 ĂŒbersteigt, ist im Bereich der Bolzengruppe eine oberflĂ€chennahe kreuzweise Bewehrung nach Abschnitt 6.2.3.1 des Zulassungsbescheids letzter Absatz anzuordnen.
Der Abschnitt 6.5.3 erhÀlt folgende neue Fassung:
6.5.3 Verankerungen der Kopfbolzen in der Zugzone und nicht nachgewiesenen Druckzone des Betons
6.5.3.1 Allgemeines
FĂŒr die Verankerungen der Kopfbolzen in der Zugzone und nicht nachgewiesenen Druckzone des Betons sind die Angaben (Ermittlung der reduzierten zulĂ€ssigen Lasten bei reduzierten Achs- und RandabstĂ€nden, Bewehrung sowie SchrĂ€gzugbelastung) in den Abschnitten 6.2, 6.3 und 6.4 sinngemÀà anzuwenden, wenn in den folgenden Abschnitten nichts anderes gesagt wird.
6.5.3.2 Zentrischer Zug
Die gröĂten zulĂ€ssigen Zuglasten zul FZ3 fĂŒr Einzelbolzen und die zugehörigen Achs- und RandabstĂ€nde sind in Anlage 3, Tabelle 8 dieses Bescheids angegeben. Die Werte nach Anlage 3, Tabelle 3 des Zulassungsbescheids dĂŒrfen hierbei nicht ĂŒberschritten werden. BetrĂ€gt die Zuglastkomponente eines Einzelbolzens oder einer BolzengrĂŒppe mehr als 9 kN, so ist diese Last beim Nachweis des Bauteils als Einzellast entsprechend DIN 1045, Ausgabe Juli 1988, Abschnitt 20.1, zu berĂŒcksichtigen, und es muĂ nach Abschnitt 20.1.6.3 eine zusĂ€tzliche Querbewehrung angeordnet werden.
6.5.3.3 Querzug
Die gröĂten zulĂ€ssigen Querzuglasten zul FQ2 eines Kopfbolzens
sind in Tabelle 4, Spalte 6, Anlage 1 dieses Bescheids angegeben.
Die zugehörigen Achs- und RandabstÀnde von Einzelbolzen (aE und
aEr )und Bolzengruppen < aG und aGr) sowie die zugehörigen
Bauteildicken sind ebenfalls Tabelle 4, Anlage 1 zu entnehmen.
6.5.3.4 Bolzengruppen
Die GesamtLast einer Bolzengruppe darf höchstens 30 kN betragen. Bei Bolzengruppen ist nachzuweisen, daĂ die durch die Bolzenbelastung hervorgerufenen Schubspannungen den Wert To,D = 0,2 N/mm2 nicht ĂŒberschreiten. Auf diesen Nachweis darf verzichtet werden, wenn eine der folgenden zwei Bedingungen eingehalten wird (vgl. Tabelle 9, Anlage 3 dieses Bescheids):